14.02.2012

Bundesrat stimmt Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu

Quelle: http://www.nationaler-radverkehrsplan.de

Auf der 892. Sitzung des Bundesrates stimmte der Bundesrat der Verordnung zu, die allerdings keine inhaltlichen Änderungen enthält.

In der ersten Plenarsitzung des Jahres 2012 behandelte der Bundesrat über 90 Tagesordnungspunkte und fasste dabei eine Reihe von wichtigen Beschlüssen. Ein Thema war der Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - der allerdings keine inhaltlichen Änderungen enthält.

In der Drucksache 861/11 zum Tagesordnungspunkt heißt es:

"Mit der Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sollen aufgetretene Zweifel, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der StVZO haben, im Rahmen der Rechtsklarheit ausgeräumt werden. Die Einzelbestimmungen entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Recht. Es werden lediglich einige formale Änderungen vorgenommen, zum Beispiel:
In den Passagen der geltenden StVZO, in denen auf untere Landesbehörden (z. B. Zulassungsbehörden) verwiesen wird, wird in der neuen Fassung die Bezeichnung "nach Landesrecht zuständige Behörde" verwendet.
Die Übergangsvorschriften der geltenden StVZO (§ 72) werden nicht in der bestehenden Form übernommen, sondern als Zusammenfassung in die Verordnung aufgenommen.
Die Zitierweise von EG-Richtlinien wird an die aktuelle Schreibweise angepasst.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt, die Annahme einer Entschließung. In der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, eine Reform der StVZO in Angriff zu nehmen mit dem Ziel einer Aktualisierung und Systematisierung einschließlich einer Anpassung an den geänderten EU-Rechtsrahmen und nachfolgender Neuveröffentlichung als "Fahrzeugtechnik-Verordnung" bis 2014. Weiterhin soll im Rahmen der Gestaltung neuen EU-Rechts die Berücksichtigung von Einzelgenehmigungen neuer Fahrzeuge, von Fahrzeugumrüstungen sowie des späteren Fahrzeug-Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr eingefordert werden."

Die Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO behandelt unter anderem in folgenden Paragrafen das Thema Fahrrad:

§ 16 Grundregel der Zulassung
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
§ 36 Bereifung und Laufflächen
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
§ 47 Abgase
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
§ 65 Bremsen
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

Die Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen - Abschnitt 2 - Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge) beschreibt den Ausschluss von Pedelecs aus dieser Fahrzeugklassen-Einteilung durch folgenden Satz:

"Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird."

Weitere Informationen:

TOP 81: Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 81 Download (pdf)

Beschlusstenor: Zustimmung; Entschließung

Drucksachen zu 861/11:
Drucksache 861/11 Download (pdf)
Drucksache 861/1/11 Download (pdf)
Drucksache 861/11(B) Download (pdf)

 

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